Widerruf eines Testaments
Soll das von Ihnen verfasste Testament nicht mehr gelten, so haben Sie die Möglichkeit, dieses zu widerrufen.
Widerruf durch Testament
Ein Testament kann widerrufen werden, indem der Erblasser ein neues Testament errichtet (§§ 2254, 2258 BGB). Das neue Testament muss nicht in derselben Form errichtet werden, wie dasjenige, das widerrufen werden soll. Sie können also ein notarielles Testament widerrufen, indem Sie ein neues handschriftliches errichten.
Möglich ist ein reines Widerrufstestament, also ein Testament, in dem Sie lediglich zum Ausdruck bringen, dass das frühere Testament nicht mehr gelten soll. In dem Fall sollten Sie jedoch in besonderer Weise sicherstellen, dass das handschriftliche Testament auch nach Ihrem Tod gefunden wird.
Sie können ein Testament aber auch widerrufen, indem Sie ein neues Testament errichten, das mit dem Früheren in Widerspruch steht. Mit einer neuen anderen Verfügung haben Sie indirekt zum Ausdruck gebracht, dass das alte Testament nicht mehr gelten soll.
Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung
Ein Testament kann auch durch Vernichtung oder Veränderung widerrufen werden (§ 2255 BGB). Sie können also das Testament zerreißen, zerschneiden oder verbrennen. Sie können etwas durchstreichen, einklammern oder unlesbar machen (ausradieren, schwärzen). Auch können Sie einzelne Verfügungen im Testament durch Herausschneiden oder Durchstreichen unwirksam machen. Auch ein Vermerk "ungültig" oder ähnliches genügt in der Regel.
Dies alles müssen Sie in der Absicht tun, das Testament oder die einzelne Verfügung zu widerrufen. Wird das Testament unbeabsichtigt vernichtet oder verändert, so bleibt es vollumfänglich gültig. Die Erben haben aber gegebenenfalls ein Problem nachzuweisen, dass dieses Testament einmal existiert hat und unbeabsichtigt zerstört oder verändert worden ist. Es empfiehlt sich daher bei unbeabsichtigter Vernichtung oder Veränderung ein neues Testament zu errichten.
Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung
Handelt es sich um ein öffentliches Testament, so können Sie dies auch einfach durch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung widerrufen (§ 2256 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Testament darf nur Ihnen persönlich ausgehändigt werden, einem Stellvertreter würde das Testament daher nicht übergeben werden. Für die Rücknahme aus der Verwahrung müssen Sie zudem testierfähig sein.