Kosten

Was ist eine Erstberatung?

Wenn Sie sich mit der Bitte um einen Rat oder eine Auskunft zum ersten Mal an uns wenden, erhalten Sie sofort eine erste Beratung. Diese kann in einem persönlichen Gespräch, am Telefon, schriftlich oder per E–Mail erfolgen. Durch diese erste Beratung werden Sie in die Lage versetzt, zu entscheiden, ob und wie Sie Ihre Angelegenheit weiterverfolgen möchten. Für eine solche Erstberatung sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Gebühr vor. Diese beträgt für ein erstes Beratungsgespräch für Verbraucher maximal € 190,00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Für eine schriftliche Beratung oder ein Gutachten beträgt die Gebühr für Verbraucher maximal € 250,00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Üblicherweise fällt aber nur ein Bruchteil dieses Betrags an und Sie haben bereits eine Marschroute wie Sie Ihr Problem lösen werden.

Wie geht es weiter?

Wenn Sie uns nach einer ersten Beratung den Auftrag erteilen, Ihre Interessen außergerichtlich oder gerichtlich zu vertreten, stellen wir Ihnen für die Vergütung zwei Möglichkeiten zur Verfügung: eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder eine individuelle Vergütungsvereinbarung.

Wie wird nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz abgerechnet?

Für eine Abrechnung nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) ist der sogenannte Gegenstandswert maßgeblich. Der Gegenstandswert ist sozusagen der Wert Ihres Rechtsproblems. Wenn Sie beispielsweise eine Schadensersatzforderung haben, entspricht der Gegenstandswert der Höhe Ihrer Forderung. Oft ist die Festlegung des Gegenstandswertes aber nicht so eindeutig. In solchen Fällen orientieren wir uns an passender Rechtsprechung. Wenn es gar keinen Anhaltspunkt für die Festlegung des Gegenstandswertes gibt, gibt es im RVG einen Auffangwert.

Aus dem Gegenstandswert errechnet sich anhand einer dem RVG beigefügten Tabelle eine Gebühr. Jeder Tätigkeit des Rechtsanwalts (außergerichtliche Interessenvertretung, Einreichung einer Klage, Wahrnehmung eines Gerichtstermins, Vergleichsschluss, ...) ordnet das RVG einen Multiplikator zu. Für die außergerichtliche Tätigkeit im Zivilrecht beispielsweise liegt dieser in der Regel bei 1,3; ist die Tätigkeit umfangreich oder schwierig kann der Multiplikator aber auch höher ausfallen. Zu dieser Gebühr hinzu kommen in der Regel Auslagenerstattung und Mehrwertsteuer.

Sofern Sie wissen wie hoch der Gegenstandwert ist können Sie die Kosten nach dem RVG mit diesem Kostenrechner errechnen.

Wie sieht eine individuelle Vergütungsvereinbarung aus?

Gerne vereinbaren wir mit Ihnen eine individuelle Vergütung. Möglich ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorars, eines Stundensatzes oder — was allerdings nur in seltenen Ausnahmefällen erlaubt ist — eines Erfolgshonorars. Unser üblicher Stundensatz liegt zwischen 192,00 und 360,00 € netto.

Beratungs– und Prozesskostenhilfe

Sollten Sie die Kosten nicht tragen können, steht Ihnen gegebenenfalls staatliche Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Zur Beantragung benötigen Sie diese externen Formulare: