Teilungsanordnung
Vom Vorausvermächtnis zu unterscheiden ist die sogenannte Teilungsanordnung, durch die der Erblasser festlegt, wie der Nachlass unter den Erben aufzuteilen ist.
Beispiel: Erwin setzt seine Kinder Kilian und Kira zu gleichen Teilen zu Erben ein. Zu seinem Vermögen gehören ein Wohnhaus im Wert von € 400.000 und ein Wochenendhaus im Wert von € 200.000; sein übriges Vermögen ist in Wertpapieren angelegt und beläuft sich auf € 400.000. In sein Testament schreibt er: "Ich setze meine Kinder Kira und Kilian zu Alleinerben ein. Kira soll das Wochenendhaus im Sauerland bekommen. Kilian erhält für seine Familie das Wohnhaus."
In diesem Fall ist anzunehmen, dass Erwin " da er seine Kinder zu gleichen Teilen als Erben einsetzt " lediglich die Aufteilung der Immobilien festlegen wollte. Bei der Auseinandersetzung erhält nun Kilian das Wohnhaus im Wert von € 400.000 und Kira das Wochenendhaus mit geringerem Wert. Damit dennoch beide zu gleichen Teilen erben, erhält Kira nun von dem verbleibenden Vermögen im Wert von € 400.000 einen Anteil von € 300.000. Kilian erhält € 100.000. In der Summe bekommt also jeder € 500.000.
Hätte Erwin ein Vorausvermächtnis gewollt (was er in diesem Fall hätte deutlich machen müssen, da bei Erbeinsetzung zu gleichen Teilen von einer Teilungsanordnung auszugehen ist), hätte Kilian das Wohnhaus bekommen, Kira das Wochenendhaus und jeder die Hälfte des verbleibenden Vermögens. Im Ergebnis stünde Kira daher wirtschaftlich schlechter als Kilian.