Erbvertrag
Alternativ zur Errichtung eines Testaments kann der Erblasser mit seinen Erben auch einen Erbvertrag schließen (§§ 1941, 2274 ff. BGB). Durch einen solchen Vertrag wird der Erblasser an bestimmte Verfügungen gebunden, weshalb sich der Abschluss eines Erbvertrages insbesondere dann anbietet, wenn der Erbe eine gewisse Sicherheit haben möchte.
Ein Erbvertrag kann nur vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragspartner geschlossen werden (§ 2276 Abs. 1 BGB). Mit dem Erbvertrag können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen angeordnet werden. Andere Verfügungen sind nicht zulässig. Der Erblasser kann jedoch zusätzlich andere Verfügungen in die Vertragsurkunde aufnehmen. Sie unterliegen dann jedoch nicht der vertraglichen Bindung sondern wirken wie eine Verfügung in einem Einzeltestament. Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen in einem Erbvertrag müssen auch nicht zwingend vertragliche Verfügungen sein. Auch hier ist also im Einzelfall zu prüfen, was gewollt war.
Ein Erbvertrag kann sowohl einseitige Verfügungen als auch zweiseitige Verfügungen enthalten. Es kann sich also entweder nur ein Erblasser vertraglich binden und der Erbe nimmt die Erklärung lediglich an oder es treffen zwei Erblasser vertragsmäßige Verfügungen in einem zweiseitigen Erbvertrag.
Durch eine vertragsmäßige Verfügung wird der Erblasser gebunden. Das heißt, er kann nicht später durch Testament etwas anderes verfügen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sich der Erblasser im Vertrag die Änderungen vorbehält oder der Bedachte einer Änderung zustimmt.
Wie bei jedem anderen Vertrag auch, kann der Vertrag und damit die Bindungswirkung durch Aufhebung des Vertrages, Anfechtung oder Rücktritt beseitigt werden. Eine Besonderheit gilt für Ehegatten die einenErbvertrag geschlossen haben. Sie können diesen durch ein gemeinschaftliches Testament (auch durch eigenhändiges) aufheben (§ 2292 BGB).
Hat der Erblasser im Vertrag ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet (nicht Erbeinsetzung) kann er diese Verfügungen auch durch Testament aufheben (§ 2291 BGB). Die Aufhebung bedarf aber der Zustimmung des Vertragspartners. Einen Rücktritt kann sich der Erblasser im Testament vorbehalten (§ 2293 BGB). Ansonsten ist ein Rücktritt nur aus den im Gesetz abschließend genannten Gründen möglich. Nach § 2294 BGB kann der Erblasser zurücktreten, wenn der Bedachte sich in der Weise fehlverhalten hat, dass ihm der Pflichtteil entzogen werden könnte und nach § 2295 BGB kann der Erblasser zurücktreten, wenn der Vertragspartner zu einer wiederkehrenden Leistung (z.B. Unterhalt) an den Erblasser verpflichtet war, der Erblasser deshalb die vertragsmäßige Verfügung getroffen hat und die Leistungsverpflichtung vor dem Tod des Erblassers aufgehoben wird. Die Rücktrittserklärung ist gegenüber dem Vertragspartner abzugeben.