Erbschein
Wofür brauche ich einen Erbschein?
Mitunter braucht man einen Nachweis darüber, dass man Erbe geworden ist, um sich beispielsweise Bankguthaben des Erblassers auszahlen zu lassen oder ein Grundstück im Grundbuch umschreiben zu lassen. Der Erbschein dient dazu, sein Erbrecht gegenüber Banken oder Behörden nachzuweisen. Alternativ kann das Erbrecht auch durch Vorlage eines notariellen Testaments, das einen als Erbe ausweist und des nachlassgerichtlichen Protokolls über die Eröffnung des Testaments, nachgewiesen werden (Erst im Jahr 2013 hat der BGH entschieden, dass AGB von Sparkassen unwirksam sind, die zum Nachweis des Erbrechts stets einen Erbschein verlangen, BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12). Kann man einen Erbschein vorlegen, der einen als Erbe ausweist, wird vermutet, dass man tatsächlich Erbe ist. Das heißt, jeder, der diesen Erbschein zu Gesicht bekommt, darf darauf vertrauen, dass der dort genannte Erbe tatsächlich auch Erbe ist (sogenannter öffentlicher Glaube). Aus dem Erbschein ergibt sich jedoch nicht nur, wer Erbe ist sondern auch wie groß sein Erbteil ist und ob es Beschränkungen wie zum Beispiel die Anordnung einer Testamentsvollstreckung oder eine Nacherbschaft gibt. Der Erbschein gibt dem darin benannten Erben jedoch keine sichere Rechtsposition. Stellt sich heraus, dass tatsächlich ein anderer Erbe geworden ist, kann der Erbschein wegen Unrichtigkeit jederzeit vom Nachlassgericht eingezogen werden. Streiten sich mehrere über das Erbrecht sollte mit einer Erbenfeststellungsklage vor den ordentlichen Gerichten abschließend geklärt werden, wer Erbe ist. Ein Erbscheinsverfahren ist in einem solchen Fall nicht der optimale Weg.
Wer kann einen Erbschein beantragen?
Je nach Art des Erbscheins können verschiedene Personen einen Erbschein beantragen. Ein Alleinerbe beantragt einen Alleinerbschein. Miterben können einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen oder ein einzelner Miterbe kann einen Teilerbschein beantragen. Möglich ist außerdem ein Gruppenteilerbschein, in dem mehrere Teilerbscheine zusammengefasst werden oder ein gemeinschaftlicher Teilerbschein, der sich vom Gruppenerbschein dadurch unterscheidet, dass er auf Antrag nur eines Miterben erteilt werden kann. In einem Sammelerbschein können mehrere Erbscheine aufeinanderfolgender Erbfälle zusammengefasst werden. Antragsteller ist dann der Erbe eines Erben. Voraussetzung ist allerdings, dass für alle Erbfälle das selbe Nachlassgericht zuständig ist. Erben eines ausländischen Erblassers können einen auf das Inlandsvermögen des Erblassers beschränkten Erbschein beantragen. Gläubiger des Erben oder Erblassers können einen Erbschein beantragen, sofern sie über einen vollstreckbaren Titel verfügen. Antragsberechtigt sind außerdem Testamentsvollstrecker sowie Nachlass- und Nachlassinsolvenzverwalter.
Wo beantrage ich einen Erbschein?
Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist beim zuständigen Nachlassgericht (Abteilung des Amtsgericht) zu stellen. In der Regel ist dies das Amtsgericht in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder bei Wohnsitz im Ausland seinen letzten Aufenthalt im Inland hatte. Fehlen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist das Amtsgericht Berlin Schönefeld zuständig. War der Erblasser Ausländer und hatte weder Wohnsitz noch Aufenthalt im Inland, ist das Amtsgericht zuständig in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände befinden.
Wie beantrage ich einen Erbschein?
Der Antrag auf einen Erbschein bedarf keiner besonderen Form, kann also grundsätzlich von jedem Berechtigten gestellt werden. Der Erbe muss jedoch an Eides statt versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Diese Versicherung muss öffentlich beurkundet werden. Die Beurkundung kann durch das Nachlassgericht oder einen Notar erfolgen. Das Nachlassgericht kann auf die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung verzichten, wenn es sie nicht für erforderlich hält oder die Tatsachen beim Gericht offenkundig sind. Der Erbschein muss Angaben über den Erblasser sowie die Verbindung zwischen Erblasser und Erbe (gesetzliche Erbfolge, testamentarische Erbfolge, etc.) enthalten. Auch muss die Erbquote angegeben werden. Der Antragssteller muss außerdem eine Erklärung darüber abgeben, ob schon anderweitig Gerichtsverfahren über das Erbrecht anhängig sind und dass die Erben die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben. Alle Angaben müssen durch Vorlage von Urkunden (im Original oder als beglaubigte Abschrift) nachgewiesen werden.
Kann ich gegen einen falschen Erbschein vorgehen?
Über einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins wird zunächst durch Beschluss entschieden. In diesem Beschluss wird festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Erbscheins vorliegen oder nicht vorliegen. Davon zu unterscheiden ist die nachfolgende eigentliche Erteilung des Erbscheins. Gegen den Beschluss über die Erteilung eines Erbscheins, kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses Beschwerde beim Nachlassgericht eingelegt werden. Wird dieser Beschwerde nicht abgeholfen, kann man Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht einlegen. Anschließend ist eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof statthaft. Mit einer Beschwerde kann dagegen nicht die Erteilung des Erbscheins angefochten werden, da der Erbschein bereits in Umlauf ist und seine Vermutungswirkung entfaltet. In einem solchen Fall kann nur die Einziehung des Erbscheins beantragt werden. Ein Erbschein kann auch von Amts wegen eingezogen werden, wenn das Gericht die Unrichtigkeit des Erbscheins festgestellt hat.