Bedürftigentestament

Häufig haben Erblasser den Wunsch bedürftigen oder verschuldeten Personen aus dem Familienkreis mit einer Erbschaft Vermögen zuzuwenden ohne, dass Gläubiger oder der Sozialhilfeträger darauf zugreifen können.

Will man beispielsweise einen Menschen mit einer Behinderung absichern, insbesondere weil er nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, gilt es einiges zu beachten. Wer sich nicht selbst unterhalten kann, bezieht oft Sozialleistungen, auf die jedoch eigenes Vermögen angerechnet wird. Möchten nun beispielsweise Eltern ein behindertes Kind absichern, so müssen sie verhindern, dass nach ihrem Tod der Sozialhilfeträger Zugriff auf die Erbschaft erlangt und so das Kind leer ausgeht. Am einfachsten wäre es, das behinderte Kind zu enterben und ihm so lediglich den Pflichtteil zukommen zu lassen. Diesen Pflichtteilsanspruch kann der Sozialhilfeträger jedoch direkt auf sich überleiten (§ 93 SGB XII). Um dem Kind dennoch Mittel aus dem Nachlass zukommen zu lassen, könnte man die Erben verpflichten, ihm kleinere Geldbeträge, Haushaltsgegenstände, oder ähnliches aus dem Nachlass zukommen zu lassen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Pflichtteil vom Sozialhilfeträger geltend gemacht werden kann.

Mit einem sogenannten Bedürftigentestament kann man den elterlichen Nachlass jedoch dem Zugriff des Sozialhilfeträgers vollständig entziehen und dem Kind zugute kommen lassen. Dabei wird das behinderte Kind zum nicht befreiten Vorerben erklärt. Nacherbe beim Tod des ersten Elternteils wird der überlebende Elternteil und bei dessen Tod die weiteren Kinder. Aus sich aus dem Pflichtteilsrecht ergebenden Gründen sollte der Erbteil des behinderten Kindes etwas über seinem Pflichtteilsbetrag liegen. Durch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft kann das behinderte Kind seinen Erbteil nicht weitervererben und der Sozialhilfeträger hat keinen Zugriff auf den Erbteil, da dieser ja für den Nacherben erhalten bleiben soll. Darüber hinaus sollte Dauertestamentsvollstreckung angeordnet werden und der Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe betraut werden, dem behinderten Kind aus dem Nachlass soweit möglich Zuwendungen zukommen zu lassen, die nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden (Taschengeld, Geschenke zu besonderen Anlässen, Reisen). Bislang hat die Rechtsprechung diese Form der Nachlassgestaltung anerkannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich die Rechtsprechung hierzu ändert und ein solches Testament als sittenwidrig eingestuft wird. Der Grund für eine mögliche Sittenwidrigkeit liegt darin, dass der Staat durch die Sozialhilfe für den Lebensunterhalt eines Menschen aufkommt, der sich eigentliche (aus dem Erbe) selbst unterhalten könnte.

Auch für die finanzielle Absicherung Verschuldeter wird eine solche Lösung vorgeschlagen. Allerdings gibt es zu Testamenten zugunsten eines Verschuldeten oder Bedürftigen bislang keine gesicherte Rechtsprechung insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Sittenwidrigkeit. Die Rechtslage ist daher sehr unsicher und sollte vor dem Verfassen eines solchen Testaments genau geprüft werden. Auch spielt die familiäre Situation hier eine besondere Rolle. Pauschale Vorschläge, wie ein solches Testament zu gestalten wäre, sind daher fehl am Platz.