Ausschluss von der Erbfolge

Ebenso wie jemand als Erbe eingesetzt werden kann, kann er auch von der Erbfolge ausgeschlossen werden, auch wenn er eigentlich gesetzlicher Erbe ist. In besonderen Fällen kann jemand auch als erbunwürdig angesehen werden. Ob jemand eine Erbschaft auch tatsächlich erhält, liegt jedoch nicht nur in der Hand des Erblassers. Ein Erbe kann nicht gezwungen werden, die Erbschaft auch tatsächlich anzunehmen. Durch vorherige Verzichtserklärung oder spätere Ausschlagung des Erbes kann der Erbe verhindern, dass er Erbe wird.

Enterbung

Möchte der Erblasser ausschließen, dass eine Person, die zu seinen gesetzlichen Erben gehört, erbt, so kann er dies durch Testament verfügen. Dies kann er ausdrücklich tun, indem er beispielsweise schreibt: „Meine Kinder sollen mich nicht beerben.“ Benennt er im Übrigen niemanden, der stattdessen erben soll, treten an die Stelle der Ausgeschlossenen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge die gesetzlichen Erben, die erben würden, wenn die Ausgeschlossenen bereits verstorben wären. Der Erblasser kann jedoch auch gesetzliche Erben indirekt von der Erbfolge ausschließen, indem er andere zu seinen alleinigen Erben macht („Alleinerbe soll mein Freund Friedrich sein“).

Erbunwürdigkeit

In vom Gesetz bestimmten Ausnahmefällen kann ein Erbe erbunwürdig sein (§ 2339 BGB). In dem Fall kann die Erbschaft angefochten werden. Zur Anfechtung berechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen als Erbe nützt (§ 2341 BGB). Die Anfechtung ist aber ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat. Erbunwürdig ist nach § 2339 BGB:

  • wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich tötet oder zu töten versucht
  • wer den Erblasser in einen Zustand versetzt, durch den der Erblasser unfähig ist, ein Testament zu errichten
  • wer vorsätzlich und widerrechtlich verhindert, dass der Erblasser vor seinem Tod ein Testament errichtet oder aufhebt
  • wer dem Erblasser droht oder ihn arglistig täuscht und der Erblasser aufgrund dessen ein Testament errichtet oder aufhebt
  • wer im Zusammenhang mit einem Testament des Erblassers eine Urkundenfälschung, eine Urkundenunterdrückung, eine Fälschung amtlicher Ausweise oder eine mittelbare Falschbeurkundung begeht.

Die Aufzählung der Erbunwürdigkeitsgründe im Gesetz ist abschließend. Aus anderen Gründen kann ein Erbe nicht erbunwürdig sein.

Erbverzicht

Jeder gesetzliche Erbe kann auf sein Erbe verzichten (§ § 2346 ff. BGB). Dies kann er ganz oder zum Teil oder zugunsten einer anderen Person tun. Auch auf ein etwaiges Pflichtteilsrecht oder auf Erbeinsetzungen und Vermächtnisse kann verzichtet werden. Im Falle des Verzichts auf ein gesetzliches Erbrecht, treten an die Stelle des Verzichtenden diejenigen, die nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge als nächstes zu Erben berufen sind, wie wenn der Verzichtende verstorben wäre. Zu beachten ist, dass der Verzicht eines Abkömmlings des Erblassers (bspw. eines Sohnes) oder eines Seitenverwandten (bspw. eines Bruders) sich auf dessen gesamten Stamm erstreckt. Also auch die Kinder des Verzichtenden sind dann von der Erbfolge ausgeschlossen, es sei denn es ist ausdrücklich anders vereinbart worden.

Ein Erbverzicht erfolgt durch einen Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden. Dieser Vertrag muss notariell beurkundet werden (§ 2348 BGB). Auf dieselbe Art und Weise kann ein Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht oder den Pflichtteil wieder aufgehoben werden (§ 2351 BGB).