Auflage
Eine Auflage ist im Prinzip ganz ähnlich wie ein Vermächtnis. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass zwar der Erbe (oder Vermächtnisnehmer) verpflichtet wird, an jemanden etwas zu leisten, derjenige der diese Leistung erhalten soll jedoch keinen Anspruch darauf hat (§ 1940 BGB).
Beispiel:
Erwin setzt seinen Sohn Kilian als Erbe zu 2/3 und seine Tochter Kira als Erbin zu 1/3 ein. Außerdem verpflichtet er Kilian 20.000 € an die Kinderkrebshilfe zu spenden. Kilian ist damit verpflichtet, den Betrag zu zahlen. Die Kinderkrebshilfe hat jedoch keine Möglichkeit das Geld zu verlangen oder gar einzuklagen, wenn er nicht zahlt. Lediglich Kira hat als Miterbin das Recht, von Kilian zu verlangen, dass er der Auflage nachkommt und das Geld spendet (§ 2194 BGB).